Es gibt zwei verschiedene Varianten den/die Ehepartner/in beim Landwirtschaftsbetrieb anzustellen.
1. Anstellung mit Lohnausweis
Um die Mitarbeit des Ehepartners zu entlöhnen und eine Anmeldung als Selbständigerwerbende/r (siehe Variante 2) nicht möglich ist, kann monatlich einen entsprechenden Lohn ausbezahlt werden (Geldfluss AHV-rechtlich zwingend notwendig). Bis Ende Januar des Folgejahres muss der Bruttolohn bei der Ausgleichskasse gemeldet werden (Rekapitulation der Lohnmeldung inkl. Lohnbescheinigung).
Da es sich um ein mitarbeitendes Familienmitglied handelt, sind bei der Ausgleichskasse lediglich die AHV/IV/EO-Beiträge geschuldet. Seit Januar 2021 liegt dieser Beitragssatz bei total 10.6 % (je ½ bei Arbeitgeber und Arbeitnehmer).
Der angestellte Ehepartner kann freiwillig bei der Agrisano Prevos einen Vorsorgeplan (Säule 2b) abschliessen.
a. Ausfüllung Lohnausweis Ehepartner (ohne freiwillige berufliche Vorsorge)
Berechnung Bruttolohn ab 2021:
ausbezahlter Lohn (gemäss Verbuchung im Konto 5000) / 94.7 x 100 = Bruttolohn
Lohnausweis: |
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Beispiel: |
Ziffer 1 und 8: |
Bruttolohn |
CHF 25'343.00 |
Ziffer 9: |
AHV/IV/EO-Beiträge (5.3%) |
CHF - 1'343.00 |
Ziffer 11: |
Nettolohn (entspricht ausbezahltem Lohn) |
CHF 24'000.00 |
b. Ausfüllung Lohnausweis Ehepartner (mit freiwilliger beruflicher Vorsorge)
Berechnung Bruttolohn ab 2021:
(ausbezahlter Lohn (gemäss Verbuchung im Konto 5000) + ½ der bezahlten ordentlichen Beiträge Säule 2b) / 94.7 x 100 = Bruttolohn
Lohnausweis: |
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Beispiel: |
Ziffer 1 und 8: |
Bruttolohn |
CHF 25'000.00 |
Ziffer 9: |
AHV/IV/EO-Beiträge (5.3%) |
CHF -1'362.00 |
Ziffer 10.1: |
½ der bezahlten Beiträge Säule 2b des Ehepartners |
CHF - 342.00 |
Ziffer 11: |
Nettolohn (entspricht ausbezahltem Lohn) |
CHF 24'000.00 |
2. Anmeldung als Selbständigerwerbende/r
Übernimmt der Ehegatte einen Betriebszweig oder wird der Betrieb zusammen bewirtschaftet und er/sie trägt die Verantwortung, so macht eine Anmeldung als Selbständigerwerbende/r durchaus Sinn. Voraussetzung für eine Anmeldung ist, dass beide den Anspruch auf Direktzahlungen haben, d.h. sie müssen den erforderlichen Ausbildungsnachweis (Art. 4 der Direktzahlungsverordnung) vorweisen können.
Sofern dies erfüllt ist, kann eine Anmeldung erfolgen und man profitiert aufgrund der Progression von günstigeren AHV-Beiträgen (gemäss sinkender Beitragsskala). Je nach dem sind zusätzlich noch FAK-Beiträge geschuldet.
Nachdem die Anmeldung mit einem angenommenen Einkommen erfolgt ist, wird von der Ausgleichskasse eine Akontorechnung ausgestellt. Die definitive Rechnung wird nach Erstellung des Jahresabschlusses sowie Steuererklärung versandt, nachdem das AHV-pflichtige selbständige Einkommen von der Steuerverwaltung an die Ausgleichskasse gemeldet wurde.